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Lesetipp: Keine Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses für Arbeitgeber!

Aktualisiert: 29. Juli 2024


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Die Datenschutzbehörde NRW hat in ihrem aktuellen Jahresbericht eine wichtige Änderung bestätigt: Das Fernmeldegeheimnis gilt nicht mehr für Arbeitgeber, die die private Nutzung betrieblicher E-Mail- oder Internetdienste durch ihre Mitarbeiter erlauben oder dulden.

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Diese Entscheidung bringt mehr Handlungsspielraum für Unternehmen, insbesondere im Umgang mit betrieblichen E-Mail-Postfächern und Internetzugängen. Trotzdem bleiben hohe Anforderungen an den Datenschutz bestehen, insbesondere gemäß der DSGVO. Arbeitgeber müssen weiterhin sicherstellen, dass personenbezogene Daten der Beschäftigten geschützt werden. Eine klare und transparente Regelung zur Nutzung dieser Dienste, einschließlich der Themen Zugriff, Protokollierung und Kontrolle, ist unerlässlich.


Vielen Dank an Carlo Piltz für die Info und den informativen Artikel!

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